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§ 62 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Veränderung im Nettovermögen

§ 62

Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus

  1. 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten,
  3. 3. den Veränderungen des Anteils des Bundes am geschätzten Nettovermögens eines Unternehmens aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  4. 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
  5. 5. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres,
  6. 6. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  7. 7. der Bundesfinanzierung des Detailbudgets.

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