Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen
§ 61
(1) Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen nach den §§ 67 und 68 sind sowohl Gegenstand der Finanzierungsrechnung als auch Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung.
(2) Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten, die nicht der Veranschlagung nach § 34 BHG 2013 unterliegen und Ersatzforderungen für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes nach § 65 BHG 2013 geleistete Auszahlungen, sind auf den Konten der ursprünglichen Zahlung zu verrechnen.
(3) Finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jeweils auf jenen Konten der Ergebnisrechnung zu verrechnen, deren Konten numerisch mit den jeweiligen Konten der Finanzierungsrechnung nach der Kontenplanverordnung übereinstimmen. Die Gegenverrechnungen der Aufwendungen und Erträge sind auf den für Forderungen und Verbindlichkeiten vorgesehenen Konten der Vermögensrechnung durchzuführen.
(4) Zahlungen sind jeweils auf jenen Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen, auf denen die Forderungen und Verbindlichkeiten nach Abs. 3 verrechnet worden sind. Die Verrechnungen der Zahlungen sind auf einem Gegenkonto für Geldkonten bzw. Verrechnungskonten durchzuführen. Zahlungen, die ohne vorherige Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit verrechnet werden, sind direkt auf einem Konto der Ergebnis-, Vermögens- oder Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
(5) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditinstituten sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Vermögensrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges auf das für das Kreditinstitut geführte Bankkonto umzubuchen.
(6) Die Bundesfinanzierung eines Detailbudgets ergibt sich aus dem Ausgleich zwischen dem Bankhauptkonto des Bundes und den zugehörigen Banknebenkonten und Banksubkonten des Detailbudgets (§ 102 Abs. 3). Unter die Bundesfinanzierung fallen auch sämtliche buchmäßige Überrechnungen, die in der Finanzierungsrechnung dargestellt werden. Die Bundesfinanzierung ist bei der Berechnung der Veränderung des Nettovermögens nach § 62 zu berücksichtigen.
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