Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung
§ 60
(1) Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
(2) Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.
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