Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung
(§ 88 Abs. 4 Z 3 und Z 4 BHG 2013)
(§ 88 Abs. 4 Z 3 und Z 4 BHG 2013)
§ 35
(1) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,
- 1. um die Jahres- und Monatsvoranschlagswerte zu verrechnen, die den zuständigen haushaltsführenden Stellen zugewiesen wurden,
- 2. um Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013), zu verrechnen und
- 3. um Obligos im Sinne der §§ 90 Abs. 2, 97 BHG 2013 zu verrechnen, wenn die haushaltsführende Stelle die Verrechnung im HV-System (Mittelvormerkung) nach § 8 Abs. 1 Z 2 selbst besorgt.
(2) Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.
(3) Zahlungen können ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3 ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach § 2 festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
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