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§ 2 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verfahrensvorschriften

§ 2

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, gemeinsam mit dem Rechnungshof für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren zu sorgen. Zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen Durchführungsbestimmungen kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für ein möglichst einheitliches Haushalts- und Rechnungswesen auch weitere grundsätzliche Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen. Die Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen sind nach Maßgabe der technischen und dokumentarischen Möglichkeiten allen Bediensteten, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen bereitzustellen.

(2) Jedes haushaltsleitende Organ kann für seinen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen erlassen, die das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen. Für die Herstellung des Einvernehmens ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu befassen, die ihrerseits oder der seinerseits für das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.

(3) In der Verlautbarung der Verfahrensvorschriften und Verfahrensanordnungen nach Abs. 1 und 2 ist jeweils auf das hergestellte Einvernehmen hinzuweisen.

(4) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur sind vor ihrer Herausgabe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.

(5) Werden von den Abgabenbehörden des Bundes Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen und gesonderten Vorschriften unter Beachtung der Grundsätze, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu treffen.

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