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§ 4 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

2. Abschnitt

Sicherheitsmaßnahmen Erhebung von Informationen

§ 4

(1) Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen

  1. 1. aus Meldungen gemäß §136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß §13,
  2. 2. aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,
  3. 3. über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß §5 veranlasst worden sind, wie
  1. a) die Verhängung eines Flugverbotes,
  2. b) die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
  3. c) die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art.83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§13 LFG) auszuüben hat, sowie
  1. 4. über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
  1. a) vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
  2. b) die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
  3. c) ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.

    Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.

(2) Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 13 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.

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