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§ 5 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Vorfeldinspektionen

§ 5

(1) Die zuständige Behörde hat bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem österreichischen Flughafen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen durchzuführen. Dabei sind insbesondere jene Luftfahrzeuge zu überprüfen,

  1. 1. bei denen Hinweise auf eine mangelhafte Instandhaltung oder offensichtliche Schäden oder Mängel bestehen,
  2. 2. bei denen seit dem Einflug in das österreichische Hoheitsgebiet außergewöhnliche Flugmanöver beobachtet worden sind, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,
  3. 3. bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt worden sind, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards des betreffenden Luftfahrzeuges Anlass gaben und bei denen zu befürchten ist, dass die Mängel nicht abschließend behoben worden sind,
  4. 4. bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass der zuständige Registerstaat seine gemäß den internationalen Sicherheitsstandards gegebenen Aufgaben und Funktionen, insbesondere die Sicherheitsaufsicht, nicht ordnungsgemäß ausübt,
  5. 5. wenn die gemäß §4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oder
  6. 6. bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß §13 Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen eines Verdachtes der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards stichprobenartige Vorfeldinspektionen durchführen. Die zuständige Behörde hat dabei auf eine nicht diskriminierende Weise vorzugehen.

(3) Legt die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23, fest, dass angemessene Vorfeldinspektionen oder andere Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Luftfahrzeughalters oder bei Luftfahrzeughaltern eines bestimmten Staates durchzuführen sind, hat die zuständige Behörde die unverzügliche Durchführung der festgelegten Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 hat die zuständige Behörde Vorfeldinspektionen vorrangig bei jenen ausländischen Luftfahrzeugen durchzuführen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 109 vom 19.4.2008 S. 7, von der EASA genannt worden sind.

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