2. Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen Erhebung von Informationen
§ 4
(1) Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen
- 1. aus Meldungen gemäß §136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß §13,
- 2. aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,
- 3. über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß §5 veranlasst worden sind, wie
- a) die Verhängung eines Flugverbotes,
- b) die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
- c) die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art.83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§13 LFG) auszuüben hat, sowie
- 4. über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
- a) vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
- b) die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
- c) ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.
(2) Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 13 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.
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