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§ 6 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Verfahren bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen

§ 6

(1) Die zuständige Behörde hat eine für den vorgesehenen Umfang der Überprüfung des Luftfahrzeuges (Abs. 2) ausreichende Anzahl befugter Organe mit den jeweils erforderlichen Kenntnissen in den Fachgebieten Luftfahrzeugtechnik, Flugbetrieb einschließlich Gefahrguttransporte sowie Lizenzen einzusetzen.

(2) Die Vorfeldinspektion ist so umfassend wie möglich durchzuführen und hat grundsätzlich sämtliche Inspektionspunkte der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes gemäßAnhang 2 zu beinhalten. Im Falle etwaiger zeitlicher oder materieller Beschränkungen haben die befugten Organe die Überprüfung des Luftfahrzeuges zumindest in jenem Ausmaß durchzuführen, das zum in Verdacht stehenden Sicherheitsrisiko und den damit verbundenen als notwendig erachteten sicherheitsrelevanten Maßnahmen angemessen ist und eine unverhältnismäßige Verspätung tunlichst vermeidet. Hierbei sind die zu inspizierenden Punkte im Einklang mit den Zielen des SAFA-Programms der Gemeinschaft aus der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes auszuwählen.

(3) Im Anschluss an jede Inspektion sind die überprüften Punkte samt den gegebenenfalls getroffenen Feststellungen (§ 8) sowie die Klasse der getroffenen Folgemaßnahmen in einem dem Anhang 2 inhaltlich entsprechenden Vorfeldinspektionsbericht festzuhalten. In den Vorfeldinspektionsberichten ist eine etwaige Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß § 136 LFG meldende natürliche oder juristische Person handelt.

(4) Die befugten Organe haben bei der Durchführung der Überprüfungen anhand der von der EASA veröffentlichten ausführlichen SAFA-Anleitungen vorzugehen. Bei Luftfahrtunternehmen, die eine von einem Drittstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung oder gleichwertige Genehmigung innehaben, kann zusätzlich der Nachweis über das Vorliegen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30.4.2004 S. 1, erforderlichen Versicherungen verlangt werden.

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