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§ 7 Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2010

Befugnisse im Rahmen der Vorfeldinspektionen

§ 7

(1) Den befugten Organen sind zur Durchführung der Vorfeldinspektionen gemäß § 6 auf deren Verlangen von der Besatzung des Luftfahrzeuges der Zutritt zum Luftfahrzeug zu gewähren, die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder vorzulegen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den befugten Organen den Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Flughafens zu gewähren, in welchen die zu überprüfenden Luftfahrzeuge abgestellt und gegebenenfalls instand gehalten oder relevante Instandhaltungsdokumente aufbewahrt werden.

(3) Die Zivilflugplatzhalter haben der zuständigen Behörde im erforderlichen Ausmaß Räume für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 LFG sind anzuwenden.

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