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§ 31 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 die Bestimmungen über die Zweite Kanzleiprüfung nach der Kanzlei-Personalverordnung, RGBl. Nr. 170/1897, außer Kraft.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den gemäß der bisherigen Rechtslage getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet oder aber nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wobei bereits absolvierte Teile nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 angerechnet werden können. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele bestmöglich sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.

(4) Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (unter Bindung einer Planstelle des gehobenen Dienstes) mit einem Arbeitsplatz im gehobenen Dienst betraut sind, aber noch keine Grundausbildung für den Bereich des gehobenen Dienstes aufweisen, entfallen die Zulassungserfordernisse nach § 7 Z 1 und 2.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Bedienstete, die mit einem Arbeitsplatz im gehobenen Dienst betraut werden sollen, noch keine Grundausbildung für den Bereich des gehobenen Dienstes aufweisen, jedoch bis 1. Jänner 2012 einen modularen Lehrgang nach der vorliegenden Verordnung beginnen.

(6) Bediensteten aus anderen Zweigen der Verwaltung innerhalb oder außerhalb der Justiz, die bereits eine abgeschlossene Grundausbildung in diesem Zweig aufweisen, mit einem Arbeitsplatz im gehobenen Dienst in der Justiz betraut werden sollen, aber noch keine Grundausbildung für den Bereich des gehobenen Dienstes in der Justiz aufweisen, können entsprechend ihrer bisherigen Tätigkeit und nach Maßgabe von § 30 BDG 1979 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zulassungserfordernisse nach § 7 Z 1 und 2 oder Teile davon nachgesehen werden.

(7) Die erfolgreich und vollständig (Grund- und Spartenlehrgang) abgeschlossene Rechtspflegerausbildung nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, ersetzt die Grundausbildung nach dieser Verordnung. Rechtspflegern, die zusätzlich zur oder an Stelle der Tätigkeit als Rechtspfleger Aufgaben in der Justizverwaltung wahrnehmen oder wahrnehmen sollen, sind tunlichst geeignete Fortbildungsmaßnahmen (vgl. § 27) zu ermöglichen.

(8) Als Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Z 1 lit. a dieser Verordnung gelten jeweils:

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005;
  2. 2. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987;
  3. 3. die erfolgreich abgelegte ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897;
  4. 4. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4), BGBl. II Nr.93/2007;
  5. 5. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Übergangsbestimmung des §9 Abs.3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4), BGBl. II Nr.93/2007;
  6. 6. die erfolgreich abgelegte ‚Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes’ nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz, JABl. Nr.1/1924.

(9) Als Grundausbildung für den Fachdienst im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 und des § 7 Z 1 lit. b dieser Verordnung gelten jeweils:

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005;
  2. 2. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 182/1987;
  3. 3. die erfolgreich abgelegte ‚Grundbuchsführerprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897;
  4. 4. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007;
  5. 5. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden, BGBl. Nr.507/1973;
  6. 6. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Bezirksanwalt, BGBl. Nr. 27/1980.

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