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Anlage C ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Anlage C

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 1), Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. a bis f) und an Segelflugzeugen (§ 4 Z 2 lit. a):

Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.

1. Positionslichter:

Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.

Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

2. Zusammenstoßwarnlichter:

Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Z 1 bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.

B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4) und Ultraleichtluftfahrzeugen (§ 4 Z 6 lit. g):

Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,

1. sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;

2. müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.

C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (§ 5 Z 5):

Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226236

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