Anlage B
EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e und Motorsegler:
1. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg: | ||
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | A, C, D oder K | |
| Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten | |
2. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis | ||
einschließlich 5 700 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | E | |
3. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg: | ||
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | F | |
4. ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als | ||
5 700 bis einschließlich 14 000 kg: | ||
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | G | |
5. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000 | ||
- bis einschließlich 20 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | H | ||||
6. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg: | |||||
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens | I oder L | ||||
7. Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für: | |||||
Luftfahrzeuge | des Bundes | B | |||
Experimental-Luftfahrzeuge | sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet | ||||
| V | ||||
Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG betrieben werden, | |||||
| wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister | ||||
| U | ||||
Unbemannte Luftfahrzeuge | Y | ||||
8. Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes: | |||||
| Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für |
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Wasser- und Amphibienfahrzeuge | W | ||||
Drehflügler | (Hubschrauber, Tragschrauber) | X | |||
Luftfahrzeuge | leichter als Luft | Z, R oder S | |||
Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e sowie Motorsegler:“
Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. e: |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 0001–0999 und 5000–5999 |
Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert: |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 7000–7989 |
Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung: |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 7990–7999 |
Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 8000–8989 |
Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 8990–8999 |
Motorisierte Hänge- und Paragleiter |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 6000–6989 |
Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 6990–6999 |
Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 9000–9989 |
Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c in Erprobung |
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Zifferngruppe des Eintragungszeichens | 9990–9999 |
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226235
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