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Anlage B ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e und Motorsegler:

1. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

 

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

2. einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

   

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

3. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

4. ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

5. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

   

  1. bis einschließlich 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

H

6. mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

I oder L

7. Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für:

Luftfahrzeuge

des Bundes

B

Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet

  • werden

V

Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG betrieben werden,

 

wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister

  • eingetragen sind

U

Unbemannte Luftfahrzeuge

Y

8. Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes:

 

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für

 

Wasser- und Amphibienfahrzeuge

W

Drehflügler

(Hubschrauber, Tragschrauber)

X

Luftfahrzeuge

leichter als Luft

Z, R oder S

      

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e sowie Motorsegler:“

Segelflugzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. e:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

0001–0999 und 5000–5999

Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch gesteuert:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7000–7989

Ultraleichtluftfahrzeuge – aerodynamisch in Erprobung:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

7990–7999

Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtskraftgesteuert

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8000–8989

Ultraleichtluftfahrzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

8990–8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6000–6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

6990–6999

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9000–9989

Motorsegler und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens

9990–9999

  

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226235

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