Artikel 9 – Ergänzende Straftatbestände
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
- a die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7;
- b das Organisieren einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 oder das Anweisen anderer, eine solche Straftat zu begehen;
- c der Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 7 durch eine Gruppe von zu einem gemeinsamen Zweck handelnden Personen.
- Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder
- i mit dem Ziel geleistet werden, die kriminelle Tätigkeit oder den kriminellen Zweck der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder der Zweck die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 einschließt, oder
- ii in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe geleistet werden, eine Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 zu begehen.
2 Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 6 und 7 nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40117563
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