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Artikel 8 – Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 8 – Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat

Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117562

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