Artikel 8 – Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat
Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der Artikel 5 bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40117562
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