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Artikel 7 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 7

Die Vertragsparteien können jederzeit die Durchführung dieses Abkommens oder eines seiner Teile suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg. Der Anfang und das Ende einer solchen Suspendierung treten am dreißigsten (30) Tag nach dem Empfang der Mitteilung in Kraft.

Geschehen in Pressburg am 23.10.2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, slowakischer und englischer Sprache. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist die englische Fassung bestimmend.

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