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Artikel 6 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 6

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen mit dem neunzigsten (90) Tag nach der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.

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