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§ 22 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vermögenshaushalt

§ 22

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 95) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).