Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 19
Finanzierungshaushalt
§ 21.
(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst
- 1. Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
- 2. Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
- 3. Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
- 4. Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.
- Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).
- Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.
Schlagworte
Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40267344
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