Ergebnishaushalt
§ 20.
Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40267343
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