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§ 22 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

Vermögenshaushalt

§ 22.

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267345

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