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§ 101 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Abschlussrechnungen

§ 101

(1) Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 zu erstellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.

(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene nach Abs. 2 jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat gemäß dem Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.

(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1) zu entsprechen.

(6) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(7) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(8) Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Abs. 1 und 2 sind

  1. 1. die Beteiligungen des Bundes,
  2. 2. die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen,
  3. 3. die Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (§ 94 Abs. 4) und langfristige (§ 94 Abs. 5) Finanzschulden sowie
  4. 4. die Haftungen des Bundes

aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.

(10) In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträge gesondert auszuweisen.