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ARTIKEL III Militärische Geoinformationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL III

DURCHFÜHRUNGSVEREINBARUNGEN

3.1. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sind in einzelnen „Durchführungsvereinbarungen“ festzulegen. Solche Einzelheiten können die Verantwortlichkeiten der Parteien oder GEOINT-Informationen und damit verbundene Materialien oder Ausrüstung, die von solchen Vereinbarungen erfasst sein sollen, betreffen, sind aber darauf nicht beschränkt.

3.2 Angelegenheiten, die mit Reproduktion, Urheberrechten, Handelsmarken, dem Gebrauch und der Freigabe von Militärischen Geoinformationen verbunden sind, sind in Durchführungsvereinbarungen zu regeln.

3.3. Sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts Anderes festgelegt wird, dürfen ausgetauschte oder erzeugte Hardcopyprodukte gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung in digitales Format konvertiert werden, ohne dass dafür eine zusätzliche Genehmigung der bereitstellenden Partei erforderlich ist.

3.4. Die Durchführungsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dieser Vereinbarung widersprechen. Für den Fall, dass zwischen dieser Vereinbarung und einer Durchführungsvereinbarung ein Widerspruch besteht, geht diese Vereinbarung vor.

3.5 Durchführungsvereinbarungen sollen durch die Parteien dieser Vereinbarung oder durch Personen, die durch die Parteien bevollmächtigt wurden, unterzeichnet werden und werden mit jenem Tag wirksam, an dem die letzte Unterschrift geleistet wird.

3.6 Die Parteien werden die Durchführungsvereinbarungen in Übereinstimmung mit den bestehenden und entstehenden Fähigkeiten beider Parteien und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Ressourcen ausführen.

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