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ARTIKEL II Militärische Geoinformationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL II

ZWECK UND UMFANG

2.1. Zweck dieser Vereinbarung ist es:

  1. kooperative Produktionsprogramme, andere Kooperationsbemühungen und Koproduktionsprogrammeeinzuführen und umzusetzen;
  2. gegenseitige technische Unterstützung aufzubauen und umzusetzen;
  3. technische und verfahrenstechnische Informationen auszutauschen, die mit der Standardisierung von Methoden, Verfahren, Spezifizierungen und Formaten für die Sammlung, Evaluierung, Verarbeitung und Produktion von Militärischen Geoinformationen im Zusammenhang stehen;
  4. Produktionsplanungs- und Produktionsstatusinformationen nach Erforderlichkeit auszutauschen;
  5. gegenseitige Ausbildungsprogramme gemäß Vereinbarung und im Rahmen vorhandener Ressourcen einzuführen und umzusetzen.

2.2. Alle Tätigkeiten der Parteien gemäß dieser Vereinbarung sind in Übereinstimmung mit dem für sie bindenden nationalen und internationalen Recht durchzuführen.

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