vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL IV Militärische Geoinformationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

4.1. Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Durchführung, das Management und die Verwaltung ihrer Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung verursacht, selbst, sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts anderes festgelegt wird.

4.2. Eine Partei hat die andere Partei umgehend davon zu benachrichtigen, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen. Wenn eine Partei die andere Partei benachrichtigt, dass sie ihre Finanzmittel für die Unterstützung dieser Vereinbarung kürzt oder streicht, haben sich beide Parteien umgehend mit Hinblick auf Fortführung auf einer gemeinsam festgesetzten modifizierten Basis zu konsultieren.

4.3. Die Parteien haben einander auf jährlicher Basis zu konsultieren, um die Parität bei den Kosten für die Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sicherzustellen. In Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die für sie bindend sind, beabsichtigen die Parteien, Geldleistungen für Informationsaustausch oder Zusammenarbeitprogramme gemäß dieser Vereinbarung zu vermeiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)