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ARTIKEL V Militärische Geoinformationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL V

SCHUTZ VON INFORMATIONEN

5.1. Gemäß dieser Vereinbarung werden nur Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen ausgetauscht oder erzeugt.

5.2. Wenn in dieser Vereinbarung nichts anders bestimmt ist oder die bereitstellende Partei schriftlich zustimmt, sind die Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder erzeugt werden, wie folgt zu kontrollieren:

5.2.1. Zugang zu solchen Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen hat sich auf ermächtigte Personen zu beschränken und unterliegt den Bestimmungen von Artikel VI.

5.2.2. Jede Partei hat alle erforderlichen, ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, was eine nationale Klassifizierung einschließen kann, um eine unerlaubte Offenlegung von Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen zu verhindern. Für den Fall einer unerlaubten Offenlegung ist die bereitstellende Partei umgehend davon zu benachrichtigen.

5.3. Die bereitstellende Partei hat sicherzustellen, dass Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen entsprechend gekennzeichnet sind.

5.4. Bevor Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen für Vertragspartner freigegeben werden, haben die Parteien sicherzustellen, dass die Vertragspartner rechtlich zur Kontrolle solcher Kontrollierter Nichtklassifizierter Informationen verpflichtet sind.

5.5. Die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen der Parteien bleiben ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung oder eines Rücktritts weiterhin gültig.

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