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§ 55 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

6. Abschnitt

Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 55.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen den §§ 6, 7, 8, 9, 10 oder 11 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
  2. 2. entgegen § 20 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
  3. 3. entgegen § 20 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
  4. 4. entgegen § 20 Abs. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in geeigneter Form veröffentlicht;
  5. 5. entgegen § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
  6. 6. entgegen § 21 Abs. 3 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anwendet;
  7. 7. entgegen § 25 Abs. 1 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
  8. 8. entgegen § 32 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
  9. 9. entgegen § 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
  10. 10. entgegen § 32 Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;
  11. 11. entgegen § 32 Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, die Nutzerinnen und Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
  12. 12. entgegen § 32 Abs. 6 nicht vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität veröffentlicht oder nicht der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt gibt;
  13. 13. entgegen § 34 Abs. 6 und 7 als Gebäudeeigentümer nicht dafür sorgt, dass Hausbriefkästen oder Hausbrieffachanlagen bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Austausch einer Hausbrieffachanlage den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen oder entgegen § 34 Abs. 8 als Gebäudeeigentümer die Errichtung bzw. den Austausch von Hausbrieffachanlagen nicht gestattet oder entgegen § 34 Abs. 8 und 9 oder § 35 Abs. 1 als Universaldienstbetreiber die Finanzierung des Austausches nicht übernimmt oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des § 34 Abs. 2, 4 und 5 entspricht;
  14. 14. Aufträgen gemäß § 49 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
  15. 15. entgegen § 49 Abs. 1 von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder von der Regulierungsbehörde verlangten Auskünfte nicht erteilt;
  16. 16. entgegen § 7 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 10, § 36 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 der Regulierungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht in elektronischer verarbeitbarer Form übermittelt.
  17. 17. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.

(5) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40262235

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