vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Entgeltregulierung

§ 21

(1) Die Entgelte für den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sind.

(2) Die Entgelte für den Universaldienst sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die Anwendung eines einheitlichen Entgeltes für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzerinnen und Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen oder Sondertarife vorzusehen. Mit Ausnahme bei Zeitungen und Zeitschriften sind die Kriterien einschließlich die Höhe der gewährten Preisnachlässe für solche Preisabsprachen und Sondertarife der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzerinnen und Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.

(4) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte des Universaldienstbetreibers für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe, die diese Annahme der Regulierungsbehörde rechtfertigen, darzulegen und es ist dem Universaldienstbetreiber Gelegenheit einzuräumen, binnen einer Frist von zumindest einem Monat zu dem Vorhaben der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 4 fest, dass die Entgelte für die vom Universaldienst umfassten Dienste (§ 6 Abs. 2 und 3) nicht den Maßstäben der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(6) Erfolgt eine nach Abs. 5 geforderte Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten mit Bescheid zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.