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§ 34 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen

§ 34.

(1) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist.

(2) Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass

  1. 1. jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 3 Z 10), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist
  2. 2. und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(3) Ist kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.

(4) In Gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, hat die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer jeder Empfängerin und jedem Empfänger einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen. Dies hat in Form einer Hausbrieffachanlage zu erfolgen. Sofern die Hausbrieffachanlage nicht außerhalb des Hauses errichtet wird, ist sie möglichst in der Nähe des Gebäudeeinganges zu errichten. Bei der Standortwahl ist auf die ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Gebäudes und auf die ordnungsgemäße Zustellung nicht bescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.

(5) Die Hausbrieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Abgabestellen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Inhabers der Abgabestelle aufweisen.

(6) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind hinsichtlich Hausbriefkästen die Anforderungen gemäß Abs. 2 und hinsichtlich Hausbrieffachanlagen die Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 einzuhalten.

(7) Beim Austausch eines Hausbriefkastens sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuhalten. Beim Austausch einer Hausbrieffachanlage sind die Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 einzuhalten.

(8) Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, sind durch den Universaldienstbetreiber nach einem von ihm der Regulierungsbehörde vorzulegenden Austauschkonzept bis 31. Dezember 2012 auszutauschen. Die Eigentümer der Gebäude, in denen sich diese Hausbrieffachanlagen befinden, sind verpflichtet, den Austausch unentgeltlich zu ermöglichen. Nach erfolgtem Austausch gehen diese Hausbrieffachanlagen unentgeltlich in das Eigentum der Eigentümer der Gebäude über.

(9) Die nicht anteiligen Kosten des gemäß Abs. 8 vorzunehmenden Austausches der Hausbrieffachanlagen, die nicht den Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, marktgerechte Finanzierungskosten sowie die Kosten der Abwicklung des Austausches durch den Universaldienstbetreiber sind dem Universaldienstbetreiber auf dessen Antrag zu ersetzen. Betreiber von konzessionierten Postdiensten einschließlich des Universaldienstbetreibers mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Million Euro aus dieser Tätigkeit haben zu dem Ersatz dieser Kosten in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, nach folgendem Schlüssel beizutragen: 90 von Hundert dieser Kosten sind auf die Beitragspflichtigen nach dem Verhältnis ihres Marktanteiles in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, basierend auf den Berechnungsmodalitäten gemäß § 14 Abs. 2 aufzuteilen, 10 von Hundert dieser Kosten sind auf die Beitragspflichtigen entsprechend der Anzahl der Marktteilnehmer in jenem Bundesland oder jener Landeshauptstadt, in dem oder der ihr Versorgungsgebiet liegt, aufzuteilen. Die Umsätze von Betreibern von konzessionierten Postdiensten, die unter einheitlicher Leitung im Sinn des § 15 AktG einer Personengesellschaft oder einer natürlichen oder juristischen Person stehen, sind zusammenzurechnen.

(10) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Kosten gemäß Abs. 9 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres bekannt zu geben und unter Anschluss entsprechender Belege in elektronisch verarbeitbarer Form nachzuweisen. Die Abwicklung des Kostenersatzes gemäß Abs. 9 obliegt der Regulierungsbehörde. Der Kostenersatz ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im gleichen Verhältnis auf fünf Jahre aufzuteilen und jährlich neu zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40262231

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