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§ 18 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung

§ 18

(1) Bei begründetem Verdacht auf Ausbruch einer Seuche gemäß Anhang 1 hat der Tierhalter oder Betreiber des Zuchtbetriebes oder der Haltung unverzüglich von sich aus alle ihm möglichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche zu treffen.

(2) Der verdächtige Zuchtbetrieb/die verdächtige Haltung ist nach der Anzeige unverzüglich zu sperren. Der behördliche Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen zu enthalten:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem gesperrten Betrieb/der Haltung verbracht oder in den gesperrten Betrieb/die Haltung eingebracht werden;
  2. 2. verendete Tiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Betrieb verbracht werden;
  3. 3. Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb/der Haltung, deren Teile oder Eingeweide dürfen nicht als Fischfutter verwendet oder in Verkehr gebracht werden;
  4. 4. von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden;
  5. 5. Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen, zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;
  6. 6. Fahrzeuge insbesondere Transportmittel müssen vor dem Verlassen des Betriebes außen gereinigt und desinfiziert werden;
  7. 7. verendete Fische sind vom Betreiber/Halter – nach Entnahme der gemäß Abs. 3 erforderlichen Proben unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(3) Der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsendete Amtstierarzt hat

  1. 1. geeignete Proben gemäß Anhang 7 zu entnehmen und unverzüglich an das nationale Referenzlabor zur Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern einer Seuche gemäß Anhang 1 einzusenden;
  2. 2. die im Betrieb oder der Haltung vorhandenen Tiere der Aquakultur (Menge und Arten) zu erfassen und die geschätzte Anzahl der verendeten und seuchenkranken Tiere festzustellen;
  3. 3. eine Buchführung gemäß § 8 zu überprüfen.

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