§ 2
Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
- 1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
- Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,160 Euro;
- Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,93 Euro;
- sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 130 Euro;
- sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 65 Euro;
- 2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
- Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 197 Euro;
- Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 118 Euro;
- sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,167 Euro;
- sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 81 Euro;
- Vorsitzende47 Euro;
- sonstige Mitglieder34 Euro.
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