§ 1.
Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
- 1. Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils161 Euro;
- 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
- a) als Vorsitzender133 Euro;
- b) als sonstiges Mitglied120 Euro.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40246957
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