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§ 3 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 3.

(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 13 Euro;
  2. 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 32 Euro;
  2. 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40246958

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