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§ 9 HBV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2014

Sperre von Anlagen

§ 9

(1) Die Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn

  1. 1. sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
  2. 2. sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
  3. 3. sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
  4. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)
  5. 5. sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
  6. 6. Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

(2) Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

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