Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen
§ 8
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.
(2) Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
(3) Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden.
(4) Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.
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