228. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009) geändert wird
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009), BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 475/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Über die regelmäßige Überprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Inspektionsbericht (Befund) auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen. Mängel oder Gebrechen hat die Inspektionsstelle in den Inspektionsbericht (Befund) aufzunehmen und in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen und eine Frist für ihre Behebung festzulegen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichts (Befundes) ist dem Betreiber durch Hinterlegung im Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch zur Kenntnis zu bringen. Falls Aufzugs- oder Anlagenbuch nicht aufliegen, ist der Betreiber in anderer Weise davon in Kenntnis zu setzen.“
2. § 4 Abs. 5 entfällt.
3. § 4 Abs. 7 entfällt.
4. § 6 lautet:
„Betriebskontrolle
§ 6. (1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
- 1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
- 2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
- 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
- 4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
- 5. der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
- 6. die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
- 7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
- 8. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
- 9. bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
- 10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(2) Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
- 1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
- 2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
- 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
- 4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
- 5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
- 6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(3) Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
- 1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
- 2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
- 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
- 4. die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
- 5. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
- 6. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
- 7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(4) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
- 1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
- 2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
- 3. die Beleuchtung funktioniert,
- 4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
- 5. die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
- 6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
- 7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(5) Bei Hubtischen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
- 1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
- 2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
- 3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
- 4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
- 5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
- 6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
(7) Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.“
5. § 8 Abs. 1 lautet:
„Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.“
6. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden.“
7. § 9 Abs. 1 Z 4 entfällt.
8. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein“
9. § 11 Abs. 2 lautet:
„Die Befreiungsmaßnahme hat 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.“
10. § 11 Abs. 3 1. Satz lautet:
„Bei Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein.“
11. § 12 Abs. 2 entfällt.
12. § 13 entfällt.
13. § 14 Abs. 1 entfällt.
14. § 14 erhält folgende Überschrift:
„Überprüfung von Fernüberwachungssystemen“
15. § 14 Abs. 2 lautet:
„Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.“
16. § 14 Abs. 3 entfällt.
17. § 14 Abs. 4 entfällt.
Mitterlehner
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