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§ 10 HBV 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Aufhebung der Sperre von Anlagen

§ 10

(1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.

(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.

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