Aufhebung der Sperre von Anlagen
§ 10
(1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.
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