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§ 2 VersteigerungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2009

Teilnahmebedingungen

§ 2.

Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto eingerichtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß § 4 teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20006176

Dokumentnummer

NOR40104001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)