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§ 3 VersteigerungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2009

Versteigerungsmedium

§ 3.

(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.

(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20006176

Dokumentnummer

NOR40104002

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