§ 0
Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen (Nordmazedonien)
Kurztitel
Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1996
Unterzeichnungsdatum
28.06.2002
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Langtitel
Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich und dem Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens
Änderung
Sprachen
Deutsch, Mazedonisch
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung gilt gemäß ihrem Abschnitt III Ziffer 2 ab 1. Oktober 1996.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
und
der Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens
vereinbaren auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Februar 1997 1 (im Folgenden „Abkommen“ genannt), dass in den nachstehenden Fällen die Kosten für medizinische Sachleistungen durch Pauschalzahlungen zu erstatten sind:
___________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006157
Dokumentnummer
NOR30006937
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