ARTIKEL VI
Unterzeichnung und Annahme der Vereinbarung
Die unterzeichneten Delegierten der Internationalen Zivilluftfahrtkonferenz, die in Chikago am 1. November 1944 zusammengetreten ist, haben ihre Unterschriften mit der Maßgabe unter diese Vereinbarung gesetzt, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika so bald wie möglich von jeder Regierung, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, darüber unterrichtet wird, ob diese Unterzeichnung eine Annahme der Vereinbarung durch die betreffende Regierung und eine für sie bindende Verpflichtung darstellt.
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation kann diese Vereinbarung als eine ihn bindende Verpflichtung annehmen, indem er der Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme anzeigt; diese wird mit dem Tag des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung wirksam.
Diese Vereinbarung tritt zwischen Vertragsstaaten mit ihrer Annahme durch einen jeden von ihnen in Kraft. Danach wird sie auch in bezug auf jeden weiteren Staat, welcher der Regierung der Vereinigten Staaten die Annahme anzeigt, mit dem Tag des Eingangs der Anzeige bei der genannten Regierung bindend. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und angenommen haben, über den Zeitpunkt jeder Annahme dieser Vereinbarung sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für jeden Staat, der die Vereinbarung annimmt, in Kenntnis setzen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften vermerkten Daten gezeichnet.
GESCHEHEN zu Chikago am 7. Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in Englisch, Französisch und Spanisch, die in jeder Sprache in gleicher Weise authentisch ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen werden im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen und annehmen, beglaubigte Ausfertigungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011327
Dokumentnummer
NOR40039029
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