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Artikel 1 Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 1

— ABSCHNITT I

  1. 1. In den von Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfassten Fällen des Wohnortes werden die Kosten für die von den aushelfenden mazedonischen Trägern zu gewährenden Sachleistungen von den zuständigen österreichischen Trägern bzw. vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Form eines monatlichen Pauschalbetrages erstattet. Dabei ist für
  1. a) jeden nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten, dessen anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht gemeinsam mit dem Versicherten in Mazedonien wohnen,
  2. b) jeden in Mazedonien wohnhaften Bezieher einer österreichischen Pension oder Pensionswerber einschließlich seiner Familienangehörigen sowie
  3. c) die in Mazedonien wohnhaften Bezieher von Hinterbliebenenpensionen eines nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten
  1. pro Monat des Anspruches nur ein Pauschalbetrag zu leisten.
  1. 2. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages sind ausschließlich die Kosten der Sachleistungen der Krankenversicherung, die für jedes Jahr vom Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens auf Grund der eigenen amtlichen Statistik bzw. der Rechnungsabschlüsse festgestellt werden, zu berücksichtigen.
  1. 3. Die Kosten für die einer unter Ziffer 1 genannten Person während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens gewährten Sachleistungen sind jedoch in allen Fällen vom Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens zu erstatten.
  2. 4. Wird bei der nächsten statistischen Volkszählung in Mazedonien eine abweichende Durchschnittszahl für eine mazedonische Familie ermittelt, so ist diese Durchschnittszahl als Faktor mit Beginn jenes Jahres anzuwenden, in dem das Ergebnis der Volkszählung amtlich bekannt gegeben wird. Die amtliche Statistik, die der Errechnung des Pauschalbetrages zugrunde zu legen ist, wird bis längstens 31. März eines jeden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermittelt.
  3. 5. Die Pauschalbeträge werden von den zuständigen österreichischen Trägern oder – soweit es sich um Pensionsbezieher oder Pensionswerber und deren Familienangehörige handelt – durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den gesamten Zeitraum vom Beginn bis Ende des Leistungsanspruches gezahlt. Hiebei ist der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch beginnt, voll anzurechnen. Der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch endet, ist nur dann anzurechnen, wenn das Ende des Leistungsanspruches auf den Letzten dieses Monats fällt. Wenn die Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches durch den zuständigen Versicherungsträger später als 30 Tage nach dem Ende des Leistungsanspruches abgesendet wird, tritt für die Verrechnung des Pauschalbetrages der Tag der Postaufgabe an die Stelle des Endes des Leistungsanspruches.
  4. 6. Der Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens übersendet dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im laufenden Kalenderjahr für das vorangegangene Kalenderjahr Listen in zweifacher Ausfertigung für die Familienangehörigen der Versicherten sowie für die Pensionsbezieher und Pensionswerber einschließlich ihrer Familienangehörigen. Für jene Forderungen, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, wird der Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens eigene Listen – nach Kalenderjahren getrennt – übermitteln.
  5. 7. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger überweist die Gesamtsumme der von den zuständigen österreichischen Trägern bzw. der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anerkannten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen (Ziffern 4 und 6) an den Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens.

ABSCHNITT II

  1. 1. In den von Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfassten Fällen des Wohnortes werden die Kosten für die von den aushelfenden österreichischen Trägern zu gewährenden Sachleistungen vom zuständigen mazedonischen Träger bzw. vom Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens in Form eines monatlichen Pauschalbetrages wie folgt erstattet:
  1. a) Für jeden nach den mazedonischen Rechtsvorschriften Versicherten, dessen anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht gemeinsam mit dem Versicherten in Österreich wohnen, ist pro Monat des Anspruches nur ein Pauschalbetrag zu leisten.
  2. b) Für jeden in Österreich wohnhaften Bezieher einer mazedonischen Pension oder Pensionswerber einschließlich seiner anspruchsberechtigten Familienangehörigen sowie für die in Österreich wohnhaften Bezieher von Hinterbliebenenpensionen eines nach den mazedonischen Rechtsvorschriften Versicherten ist pro Monat des Anspruches für jeden Anspruchsberechtigten ein Pauschalbetrag zu leisten.
  1. 2. Die monatlichen Pauschalbeträge werden jährlich
  1. berechnet , wobei die innerhalb der Europäischen Union vorgesehene gegenseitige Reduktion der Pauschalbeträge um 20% nicht angewendet wird. Diese Beträge werden für die Fälle des vorübergehenden Aufenthaltes einer unter Ziffer 1 genannten Person in Mazedonien um 5% vermindert. Die so ermittelten Beträge gelten als monatliche Pauschalbeträge für das jeweilige Abrechnungsjahr.
  1. 3. Die Kosten für die einer unter Ziffer 1 genannten Person während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Mazedonien nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens gewährten Sachleistungen sind jedoch in allen Fällen vom zuständigen österreichischen Träger bzw. vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten.
  1. 5. Die Pauschalbeträge werden von den zuständigen mazedonischen Trägern bzw. vom Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens für den gesamten Zeitraum vom Beginn bis Ende des Leistungsanspruches gezahlt. Hiebei ist der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch beginnt, voll anzurechnen. Der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch endet, ist nur dann anzurechnen, wenn das Ende des Leistungsanspruches auf den Letzten dieses Monats fällt. Wenn die Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches durch den zuständigen Versicherungsträger später als 30 Tage nach dem Ende des Leistungsanspruches abgesendet wird, tritt für die Verrechnung des Pauschalbetrages der Tag der Postaufgabe an die Stelle des Endes des Leistungsanspruches.
  2. 6. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übersendet dem Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens im laufenden Kalenderjahr für das vorangegangene Kalenderjahr Listen in zweifacher Ausfertigung für die Familienangehörigen der Versicherten sowie für die Pensionsbezieher und Pensionswerber einschließlich ihrer Familienangehörigen. Für jene Forderungen, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eigene Listen – nach Kalenderjahren getrennt – übermitteln.
  3. 7. Der Fonds für Krankenversicherung Mazedoniens überweist die Gesamtsumme der anerkannten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen (Ziffern 4 und 6) an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

ABSCHNITT III

  1. 1. Diese Vereinbarung kann einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
  2. 2. Diese Vereinbarung gilt ab 1. Oktober 1996 und für jeweils ein Kalenderjahr; sie gilt stillschweigend als verlängert, wenn sie nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
  3. 3. Abweichend von Abschnitt I Ziffer 2 wird für die Monate Oktober 1996 bis Dezember 1996 als monatlicher Pauschalbetrag der Betrag von DEN 1.147,00 festgesetzt.
  4. 4. Für die Sachleistungen, die einer unter Abschnitt II Ziffer 1 genannten Person gewährt werden, sind bis einschließlich 31. Dezember 2000 die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieser Vereinbarung.
  5. 5. Die österreichischen Gebietskrankenkassen verrechnen als aushelfender Träger für die in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Abkommens bis einschließlich 31. Dezember 1999 gewährten Heilmittel dem mazedonischen Träger den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Träger untereinander geltenden Pauschalbetrag.

Geschehen zu Skopje, am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006157

Dokumentnummer

NOR40103520

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