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§ 15 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung

§ 15.

(1) Einrichtungen zur Diagnose, Lehre und Forschung, die TNP für diese Zwecke übernehmen, haben dies vor erstmaliger Übernahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Einrichtungen, die beabsichtigen, TNP auch aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, haben dies bei der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Unbeschadet sonstiger Melde- und Bewilligungspflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen gilt mit dieser Meldung die Genehmigung zur Annahme gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als erteilt.

(2) Die taxidermische Behandlung von Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern und die Herstellung von Jagdtrophäen, ausgenommen für private Zwecke durch den Jäger, darf nur in dafür zugelassenen technischen Betrieben erfolgen.

(3) Einrichtungen und Betriebe gemäß den Abs. 1 und 2 haben anfallendes nicht mehr benötigtes Material entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen und darüber Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen. Einrichtungen gemäß Abs. 1 können diese Restmengen auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen über medizinische bzw. klinische Abfälle entsorgen.

Schlagworte

Lehrzweck, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103318

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