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§ 16 Tiermaterialien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2010

Eingetragene Verwender und Sammelstellen

§ 16.

(1) Für die Registrierung von eingetragenen Verwendern, die Material der Kategorie 2 und 3 an Zootiere, Zirkustiere, Reptilien und Raubvögel, Wildtiere und Tiere in Tierheimen (ausgenommen Klauentiere), deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verfüttern wollen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Registrierung von Betrieben, in denen Material nach Abs. 1 zwischengelagert, behandelt oder verarbeitet wird, als eingetragene Sammelstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Vor der Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, dass tierseuchenrechtliche und seuchenhygienische Bestimmungen eingehalten werden. Zum Schutz vor der Verbreitung von Seuchen sind gegebenenfalls weitere Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.

(4) Eingetragene Verwender gemäß Abs. 1 oder Sammelstellen gemäß Abs. 2 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und Sammelstellen sind durch den Landeshauptmann in einer Liste zu veröffentlichen.

(5) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für das Verbringen von Material innerhalb Österreichs müssen Handelspapiere mindestens die Angaben gemäß Anhang III enthalten.

(7) Bei Übernahme von Kadavern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten, ist dieses vor der weiteren Verwendung zu entfernen und nachweislich an einen hierfür zugelassenen Betrieb abzuliefern. Die Verfütterung von Material der Kategorie 1 ist untersagt.

(8) Betreiber von eingetragenen Sammelstellen haben darüber hinaus die relevanten Anforderungen nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzuhalten und das Material vor der Auslieferung an den Verwender einer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen.

(9) Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Futterplätzen für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender geeignete vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.

(10) Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.

(11) Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Lockfutterplätze beschränken oder untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117872

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