6. Abschnitt
Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien Nebenprodukte von Wildtieren
§ 14.
(1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG.
(2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Schlagworte
Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103209
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