1. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 21.2.2015 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 27/2015). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst. 2. Das Inhaltsverzeichnis wurde bezüglich der Anlage 4 gem. der Novelle BGBl. II Nr. 93/2019 angepasst.
SchAVO § 0
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
SchAVO
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO)
StF: BGBl. II Nr. 298/2008 [CELEX-Nr.: 31996L0082 , 32003L0105 ]
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Beitrag zur Gewässerreinhaltung
2. TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen
§ 4. Ausgestaltung von Länden
§ 5. Betrieb und Benützung von Länden
§ 6. Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen
§ 7. Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter
§ 8. Häfen
§ 9. Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen
§ 10. Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen
§ 11. Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter
§ 12. Umschlagsanlagen für gefährliche Güter
§ 13. Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen
§ 14. Schwimmende Schifffahrtsanlagen
§ 15. Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 16. Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter
§ 17. Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr
§ 18. Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
§ 19. Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 20. Roll on/Roll off-Anlagen an Wasserstraßen
§ 21. Schleusen an der Donau
§ 22. Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen
§ 23. Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
3. TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§ 24. Sonstige Anlagen – allgemeine Bestimmungen
§ 25. Brücken über Wasserstraßen
§ 26. Überspannungen von Wasserstraßen
§ 27. Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen
§ 28. Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen
§ 29. Wasserflugplätze auf Wasserstraßen
§ 30. Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind
§ 30a. Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen
(Anm.: 4. Teil § 31. bis § 40. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)
5. TEIL
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 41. Arten der Hafenentgelte
§ 42. Ufergeld
§ 43. Liegegeld
§ 44. Winterstandsgeld
§ 45. Bemessungsgrundlagen
§ 46. Hafenentgelttarif
§ 47. Befreiungen
§ 48. Zahlungspflichtige
§ 49. Entstehen des Entgeltanspruchs
§ 50. Fälligkeit der Hafenentgelte
§ 51. Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
6. TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen
§ 52. Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
§ 53. Hafenentgelttarif
7. TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
§ 54. Verbotsbereiche
§ 55. Beschränkungsbereiche
8. TEIL
Überwachung (Anm.: Überschrift entfallen mit BGBl. II Nr. 27/2015)
§ 56. Überwachung (Anm.: Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen)
9. TEIL
Schlussbestimmungen
§ 57. Übergangsbestimmungen
§ 58. Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 59. Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken
Anlage 2 Verbotsbereiche auf der Donau
Anlage 3 Beschränkungsbereiche auf der Donau
- (Anm.: Anlage 4 Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen)
Anmerkung
1. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 21.2.2015 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 27/2015). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
2. Das Inhaltsverzeichnis wurde bezüglich der Anlage 4 gem. der Novelle BGBl. II Nr. 93/2019 angepasst.
Schlagworte
e-rk3, Inh
Hebeeinrichtung, Schiffspapiere, Verbotsbereich,
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023 (BGBl. II Nr. 204/2023)
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20005956
Dokumentnummer
NOR40253787
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