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§ 6 JBA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

3. Abschnitt

Haftung Haftung

§ 6

(1) Für den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (§ 2 Abs. 1) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(3) Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

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