Vollziehung
§ 24.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005872
Dokumentnummer
NOR40099763
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